Wir berichten regelmässig über Entwicklungen aus dem Bundesgericht. Vorliegend zur Frage, ob und wann Sponsoringbeiträge bei Unternehmen und juristischen Personen als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten und deshalb steuerlich abzugsfähig sind.
Im Entscheid 2C_400/2020 vom 22. April 2021 (Link) beschäftigte sich das Bundesgericht mit der geschäftsmässigen Begründetheit von Zuwendungen eines Unternehmens für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um die Wahrnehmung der steuerpflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen. Sponsoringbeiträge stellen bei Unternehmen grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben.
Objekt des Sponsorings als indirekte Werbung ist häufig der Sport. Das Ziel ist einerseits eine Profilierung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und andererseits ein positiver kommerzieller oder marketingmässiger Nebeneffekt für das Unternehmen. Sponsoringbeiträge sind bei Unternehmen grundsätzlich ohne betragsmässige Obergrenze als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen. Die Beiträge dürfen allerdings einen vernünftigen Umfang nicht übersteigen und müssen in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens und zu Art sowie Umfang des Adressatenkreises der Massnahmen stehen.
Unabhängig ihrer Höhe sind Sponsoringbeiträge steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie in keinem vernünftigen und nachvollziehbaren Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens stehen, sondern allein dem privaten Anliegen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. der beteiligten Personen einer juristischen Person dienen.
Wie das Bundesgericht in Erwägung 3.1.3. ausführt, beantwortet die Betriebswirtschaftslehre die steuerrechtliche Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Somit muss grundsätzlich alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. Allerdings zählen dazu namentlich nicht Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand der Anteilsinhaberin bzw. des Anteilsinhabers oder einer ihr oder ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden.
Der vorliegend besprochene Entscheid aus dem Bundesgericht verdeutlicht die Steuerrisiken im Zusammenhang mit Sponsoring. Falls steuerlich nicht anerkannte Sponsoringbeiträge der Jahresrechnung belastet wurden, kommt es zu einer gewinn- bzw. einkommenssteuerwirksamen Aufrechnung bei der Unternehmung. Handelt es sich bei der Unternehmung um eine juristische Person (insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH) erfolgt ausserdem in der Regel eine Besteuerung der geldwerten Leistungen auf Stufe der Anteilsinhaber. Je nach konkreter Situation kann die Verbuchung geschäftsmässig nicht begründeter Aufwendungen ferner ein (versuchtes) Steuerdelikt darstellen.
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