Das Steuerrecht ist unsere Passion und der Schwerpunkt unserer beratenden sowie forensischen Tätigkeit.

Aufgrund der potenziell hohen sowie weitreichenden Straffolgen bei Steuerdelikten ist der frühzeitige Beizug eines qualifizierten Rechtsanwaltes zur Wahrung Ihrer Interessen empfehlenswert.

LMP Rechtsanwälte ist Ihr Partner zur Vermeidung unnötiger Straffolgen und zur Wahrung Ihrer Interessen im Steuerstrafverfahren.

Das schweizerische Steuerstrafrecht unterscheidet zwischen der Steuerhinterziehung (Art. 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) und dem Steuerbetrug (Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). 

Die als Übertretung ausgestaltete Steuerhinterziehung wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Der als Vergehen ausgestaltete Steuerbetrug ist die qualifizierte Form eines Steuerdeliktes und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht des Bundes sowie der Kantone besteht in der Idealkonkurrenz von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Dementsprechend kann für dieselbe Tat sowohl eine Bestrafung infolge Steuerbetruges (Freiheits- oder Geldstrafe) als auch infolge Steuerhinterziehung (Busse) erfolgen. 

Steuerhinterziehung:

  • Bewirkung, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist; oder
  • Nichtvornahme oder unvollständige Vornahme eines Quellensteuerabzuges; oder
  • Bewirkung einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung oder eines ungerechtfertigten Erlasses; und
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Steuerbetrug:

  • Verwendung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden;
  • zum Zwecke einer Steuerhinterziehung (Vollendung nicht notwendig); und
  • Vorsatz.

(Straflose) Selbstanzeige

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung und gegebenenfalls von einer Bestrafung wegen Steuerbetruges abgesehen. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter gewissen Voraussetzungen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 

Damit die steuerpflichtige Person in den Genuss einer (straflosen) Selbstanzeige kommt, ist ein korrektes Vorgehen unabdingbar. Die Begleitung einer Selbstanzeige durch einen qualifizierten Rechtsanwalt ist zu empfehlen. Gerne unterstützen wir Sie zur Vermeidung unnötiger Straffolgen.