Anwaltsgeheimnis

Die LMP Rechtsanwälte GmbH sowie ihre Mitarbeitenden und Hilfspersonen unterstehen dem Anwaltsgeheimnis. Das anwaltliche Berufsgeheimnis bildet die Grundlage für ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Klient und uns als Ihre Interessenvertreter. Es verhindert, dass uns Anvertraues an unberechtigte Dritte weitergegeben wird. Das Anwaltsgeheimnis gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses und abweichend von anderen Berufsgeheimnissen verpflichtet selbst eine Entbindung durch die Aufsichtsbehörde nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte).


Honorarrichtlinien

Zu Beginn des Mandates wird das Honorar, üblicherweise nach Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache, Dringlichkeit und/oder Streitwert, individuell vereinbart. Über die einzelnen Positionen wird detailliert abgerechnet. Abhängig von Ihren Bedürfnissen und der Tätigkeit ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ebenfalls möglich. Subsidiär kommt die Parteikostenverordnung des Regierungsrates des Kantons Bern zur Anwendung.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir gerne, ob diese die entstehenden Kosten deckt und klären ab, ob eine freie Anwaltswahl besteht. Zur Abklärung der grundsätzlichen Versicherungsdeckung empfehlen wir Ihnen vor einer Erstbesprechung mit der Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen.

Gemäss den Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes sind Anwälte gehalten, angemessene Kostenvorschüsse für das Honorar zu verlangen. Die Einforderung eines Kostenvorschusses steht im Ermessen der Mandatsführung.


Unentgeltliche Rechtspflege

Damit jede Person ihre Rechte selbst ohne genügende finanzielle Mittel durchsetzen kann, sieht Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung einen bedingten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. Dies wird in den anwendbaren Prozessgesetzen konkretisiert (Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung für den Zivilprozess; Art. 130 ff. und Art. 136 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Strafprozess). Die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze bzw. das öffentliche Prozessrecht des Bundes sehen ebenfalls Möglichkeiten zur unentgeltlichen Rechtspflege vor. 

Im Bedarfsfalle prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Sie Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege oder amtliche Verteidigung/Verbeiständung haben und stellen gegebenenfalls ein entsprechendes Gesuch.

Zahlungsmöglichkeiten

Vorschüsse sowie Honorarnoten können Sie bequem via Banküberweisung, Debit-/Kreditkarte oder PayPal begleichen.