Wir berichten regelmässig über Entwicklungen aus dem Bundesgericht. Vorliegend zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen. Wenn Anwalts- und Gerichtskosten als Liegenschaftskosten gelten, ist unter Umständen auch bei der Einkommenssteuer natürlicher Personen eine steuerliche Abzugsfähigkeit zu bejahen.

Im Entscheid 2C_603/2020 vom 11.02.2021 (Link) beschäftigte sich das höchste schweizerische Gericht mit der Qualifikation von Anwalts- und Gerichtskosten als steuerlich abzugsfähige Unterhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten.

Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung neu erworbener Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Auch Anwalts- und Gerichtskosten können steuerlich abzugsfähige Unterhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten darstellen. Es sind jedoch spezifische Voraussetzungen zu erfüllen und das Periodizitätsprinzip zu beachten.

Wie das Bundesgericht in Erwägung 5.1 ausführt, sind Anwalts- und Gerichtskosten als Liegenschaftskosten steuerlich abzugsfähig, wenn sie der Sicherung des Grundeigentums bzw. dessen Nutzung dienen. Während das Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen darf, ist ein Obsiegen nicht zwingend notwendig. Weil oftmals nicht eindeutig beurteilt werden kann, ob ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück die eigene Liegenschaft entwertet, spielen subjektive Wertungen bei baurechtlichen Prozessen eine wichtige Rolle. Die steuerpflichtige Person muss die vom umstrittenen Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung für das eigene Grundstück zumindest glaubhaft machen. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Einleitung des baurechtlichen Verfahrens (Erwägung 5.2.1 in fine).

Auch in diesem Entscheid erweist sich wieder einmal das im Steuerrecht anwendbare Periodizitätsprinzip als entscheidend. Das Periodizitätsprinzip besagt, dass Einkommen und Abzüge grundsätzlich in derjenigen Periode zu berücksichtigen sind, in der sie angefallen sind. Bei Gerichtskosten ist der Zeitpunkt des Kostenentscheids, nicht der Leistung eines Vorschusses, relevant (Erwägung 5.3). Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten ist dementsprechend im Steuerjahr des Kostenentscheids zu prüfen.

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